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Umtausch eines alten Führerscheines in einen neuen Führerschein im Scheckkartenformat
Grauer Lappen, rosa Pappe, farbiges Plastikkärtchen – mit der schönen, bunten Führerscheinwelt ist es in den nächsten Jahren vorbei. Bis 2033 müssen alle EU-Bürger einheitliche, fälschungssichere Dokumente in Kartenformat haben. Die EU-Umtauschpflicht bezieht sich nur auf den Führerschein als Nachweisdokument bezieht – die jeweiligen Fahrerlaubnisse an sich gelten weiterhin unbefristet. Beim Umtausch erfolgt also keine neue Prüfung.
Bundesweit betrifft dies ca. 43 Millionen Führerscheininhaber. Mit dem Beschluss des Bundesrates (974. Sitzung des Bunderates am 15. Februar 2019) und der anschließenden Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt liegen nun verbindliche Staffelpläne für diese Umtauschaktion vor.
Ziel ist es, bis zum Jahr 2028 möglichst viele Alt-Führerscheine umzutauschen, da ab diesem Zeitpunkt auch die seit 2013 neu ausgestellten Führerscheinkarten ihre Gültigkeit verlieren und erneuert werden müssen. Die vorgezogenen Umtauschfristen sollen die Behörden in die Lage versetzen, die ungeheure Masse an Dokumenten zu bewältigen und lange Wartezeiten für die Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden.
Es wurden 2 Staffelpläne entwickelt:
- Der Staffelplan für Alt-Scheine (ca. 15 Mill. graue und rosa Führerscheine) richtet sich nach dem Geburtsjahr des Führerscheininhabers und sollen spätestens bis 19. Januar 2025 umgetauscht sein. Der Stufenplan ist nach dem Alter der Führerscheininhaber gestaffelt – beginnend mit den Jahrgängen 1953 bis 1958, für die eine Umtauschfrist bis 19. Januar 2022 gilt. Ältere Führerscheininhaber sind von der Pflicht zum vorgezogenen Umtausch befreit.
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Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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Vor 1953 |
19.01.2033 |
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1953 – 1958 |
19.01.2022 |
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1959 – 1964 |
19.01.2023 |
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1965 - 1970 |
19.01.2024 |
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1971 oder später |
19.01.2025 |
- Der Staffelplan für frühe Scheckkartenführerscheine (ca. 28 Mill. mit Ausstellungsdatum vor 19.01.2013) richtet sich nach dem Ausstellungsdatum und sieht von 2026 bis 2033 gestaffelte Umtauschfristen nach dem jeweiligen Alter der Dokumente vor.
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Ausstellungsjahr |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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1999 – 2001 |
19.01.2026 |
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2002 – 2004 |
19.01.2027 |
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2005 – 2007 |
19.01.2028 |
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2008 |
19.01.2029 |
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2009 |
19.01.2030 |
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2010 |
19.01.2031 |
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2011 |
19.01.2032 |
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2012 – 18.01.2013 |
19.01.2033 |
Wenn Sie mit Hauptwohnsitz in Aschaffenburg leben, benötigen wir zur Antragstellung
- Ihren Reisepass oder Personalausweis
- 1 biometrisches Passfoto
- den bisherigen Führerschein
- ggf. eine Karteikartenabschrift der ehemals ausstellenden Behörde, wenn Sie vor 1999 außerhalb der Stadt Aschaffenburg Ihren Führerschein erworben haben. Diese können Sie im Regelfall bei der auswärtigen Behörde schriftlich, telefonisch oder per Mail anfordern.
Die Antragstellung muss persönlich erfolgen, da das Dokument vor Ort persönlich von Ihnen unterzeichnet werden muss. Die Abholung ist aber auch durch eine von Ihnen bevollmächtigte und sich entsprechend ausweisende Person unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, Ihres Ausweisdokumentes und Ihres alten Führerscheins möglich.
Gebühr: 24 €; bei Verlängerung der Klasse 2 bzw. CE ab dem 50. Lebensjahr 42,60 €

