Vrana, Gregor M.
Trennen sich die Eltern, ist grundsätzlich der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind nicht mehr lebt, zu Barunterhalt verpflichtet, denn der betreuende Elternteil leistet ja bereits Naturalunterhalt in Form von Versorgung und Betreuung. Aber wie ist es, wenn das Wechselmodell praktiziert wird? Bei volljährigen, unverheirateten Kindern, die sich noch in der Berufsausbildung befinden, richtet sich der Barunterhalt jedoch nach dem Einkommen beider Elternteile. Wie lange muss überhaupt Unterhalt gezahlt werden? Wie errechnet sich dessen Höhe? Welcher Selbstbehalt bleibt? Wie werden Kindergeld und Ausbildungsvergütung berücksichtigt? Gregor M. Vrana ist Fachanwalt für Familienrecht. Kooperation von ISUV und vhs Aschaffenburg.