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Wahlhelferschulung
FAQ Liste für Wahlhelfer der Stadt Aschaffenburg zur Bundestagswahl am 26.09.2021
Fragen zum Wahlablauf:
Es handelt sich um eine geheime Wahl. Dürfen Kinder mit Ihren Eltern in die Wahlkabine?
Die Entscheidung trifft der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan. Aufgrund der Verpflichtung zur geheimen Stimmabgabe ist nur die Mitnahme von Kleinkindern höchstens noch von Kindern im Grundschulalter in die Wahlkabine erlaubt.
Darf eine Person mit der Wahlbenachrichtigung für eine andere Person stellvertretend wählen?
Nein, das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und duldet keine Stellvertretung.
Darf ein roter Wahlbrief (Briefwahl) angenommen werden?
Nein, Sie sind nicht befugt rote Wahlbriefe entgegenzunehmen, da diese von den Briefwahlvorständen ausgezählt werden. Der Wahlbrief muss bis spätestens 18:00 Uhr zum Rathaus gebracht werden.
Je nachdem, um wessen Wahlbrief es sich handelt, bestehen in dieser Situation zwei Verfahrensmöglichkeiten.
Ist die Person, die vor Ihnen steht, der Wahlscheininhaber und ist der Wahlschein für den Wahlkreis Aschaffenburg 247 gültig, können Sie der Person vorschlagen, vor Ort zu wählen. Der Wahlschein ist vom Wahlvorstand einzubehalten, die übrigen Briefwahlunterlagen (Stimmzettel im Umschlag) müssen vom Wähler selbst vernichtet werden. Der Wähler erhält dann einen neuen Stimmzettel und kann in der Wahlkabine wählen.
Ist der Wahlbrief für eine andere Person ausgestellt, muss dieser Wahlbrief bis 18.00 Uhr beim Wahlamt eingereicht werden. Die Verantwortung dafür liegt bei dem Wahlbriefinhaber.
Es erscheint jemand von der Presse und möchte Fotos machen?
Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Fotos/Filmaufnahmen von Personen sind nur dann erlaubt, wenn diese einverstanden sind. Die Wahlhandlung (hinter oder in der Wahlkabine) und/oder das Wählerverzeichnis darf/ dürfen nicht fotografiert bzw. gefilmt werden.
Ich bemerke, dass ein Wähler in der Wahlkabine filmt bzw, fotografiert?
Sollten Sie erkennen, dass ein Wähler seine Stimmabgabe filmt oder ein Selfie via Smartphone tätigt, ist er von der Stimmabgabe zurückzuweisen, d.h. er darf seinen Stimmzettel nicht in die Wahlurne einwerfen. Sprechen Sie ihn darauf an und machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch den Wähler zu wahren ist. Er kann in diesem Fall einen neuen Stimmzettel erhalten und diesen dann ohne Foto ausfüllen.
Ein Wähler kommt ohne Wahlbenachrichtigung. Darf er trotzdem wählen?
Ja er darf dann wählen, wenn er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, dort noch nicht „abgehakt“ ist bzw. kein Hinweis „W“ für Wahlschein eingetragen ist. Er muss sich durch ein gültiges Ausweisdokument identifizieren, außer er ist einem Mitglied des Wahlvorstandes persönlich bekannt.
Ein Wähler hat im Wählerverzeichnis den Sperrvermerk „W“ für Briefwahl eingetragen. Er behauptet jedoch keinen Antrag gestellt zu haben. Darf er trotzdem wählen?
Nein, sie dürfen ihn nicht wählen lassen. Sie werden dies nicht vor Ort klären können. Wenden Sie sich in diesem Fall telefonisch an das Wahlamt Tel.: 06021 330555
Es erscheint ein Wähler ohne Wahlbenachrichtigung kann sich aber ausweisen und wohnt gem. Adressaufkleber auch in Aschaffenburg. Was ist zu tun?
In diesem Fall ist zu prüfen, ob er wirklich im richtigen Wahllokal ist. Diese Prüfung können sie über das Straßenverzeichnis vornehmen. Falls er in einer Straße wohnt für die Sie zuständig sind kann es sein, dass er erst kürzlich zugezogen bzw. umgezogen ist und noch im Wahllokal seiner früheren Wohnung wählen muss. Wenn auch dies nicht der Fall ist, kann beim Wahlamt der Fall zur weiteren Klärung telefonisch angefragt werden Tel.: 06021 330555.
Ein Wähler hat sich bei der Stimmabgabe verschrieben und bittet um die Aushändigung eines neuen Stimmzettels. Darf ich ihm einen neuen Stimmzettel aushändigen?
Ja, auf Wunsch des Wählers dürfen Sie ihm einen neuen Stimmzettel aushändigen, wenn er seinen Stimmzettel falsch gekennzeichnet hat. Im Austausch gegen einen neuen Stimmzettel ist der alte Stimmzettel vom Wähler selbst im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zu vernichten. Ein neuer Stimmzettel kann daher nur vor dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne ausgehändigt werden.
Ein Wähler ist aufgrund einer Behinderung oder sonstigen körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage seinen Stimmzettel eigenständig zu kennzeichnen. Darf ich ihm helfen?
Ja, das dürfen Sie. Körperlich beeinträchtigte sowie auch blinde oder sehbehinderte Personen dürfen sich einer Hilfsperson bedienen. Dies kann sowohl ein Mitglied des Wahlvorstandes als auch bspw. eine Begleitperson des Wählers sein.
Ein Wähler möchte wählen, hat jedoch bereits einen Stimmabgabevermerk (Haken) im Wählerverzeichnis. Wie ist vorzugehen?
Prüfen Sie, ob Sie möglicherweise den Stimmabgabevermerk in der falschen Zeile vorgenommen haben. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Wähler nur einmal zur Wahl zugelassen ist. Letztendlich entscheidet der Wahlvorstand nach Rücksprache mit dem Wahlamt als eigenständiges Wahlorgan in diesen Fällen. Falls der Wähler nachdrücklich versichert noch nicht gewählt zu haben und diese Versicherung auch nicht widerlegt werden kann, dann holen Sie sich eine schriftliche Erklärung von der Person ein, dass diese noch nicht gewählt hat und lassen sie infolgedessen auch zur Stimmabgabe zu. Wichtig ist hierbei, dass der Wähler und auch der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die Erklärung sowie die damit verbundene Zulassung zur Stimmabgabe unterzeichnen. Fügen Sie die unterzeichnete Erklärung der Wahlniederschrift bei.
Eine Person verbreitet während der Wahlhandlung Unruhe und stört den allgemeinen Wahlablauf. Wie ist vorzugehen?
Fordern Sie die Person auf, die Störung zu unterlassen. Sollte diese nicht darauf reagieren, üben Sie Ihr Hausrecht aus und verweisen die Person des Wahlraums. Gelingt dies nicht oder sollte es zunehmend zu Problemen kommen, schalten Sie das Wahlamt ein von dort kann Ihnen ein Sicherheitsdienst zur Unterstützung geschickt werden. Bei extremen Störungen ist die Polizei der richtige Ansprechpartner (Tel.: 06021 857-0 bzw. 110).
Da alle Wahlkabinen besetzt sind will ein Wähler seinen Stimmzettel außerhalb der Kabine ausfüllen. Darf er das?
Nein, das Wahlgeheimnis ist auch vom Wähler zu wahren. Falls der Wähler seinen Stimmzettel bereits ausgefüllt hat, erhält er einen neuen und muss diesen in der Wahlkabine kennzeichnen.
Muss ich von jedem Wähler den Ausweis oder Pass kontrollieren?
Im Gesetz heißt es "…auf Verlangen…". Die Entscheidung darüber trifft somit der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan.
Tipp: Der Wahlvorstand muss sicherstellen, dass der Stimmabgabevermerk bei der richtigen Person im Wählerverzeichnis gemacht wird. Die Wahlbenachrichtigung reicht daher in der Regel als Legitimation aus, sofern der Wahlvorstand keine Zweifel äußert. Liegt keine Wahlbenachrichtigung vor und ist der Wähler dem Wahlvorstand nicht persönlich bekannt, muss der Wähler sich ausweisen.
Erhalten wir eine Liste der ungültigen Wahlscheine nur für die Stadt Aschaffenburg oder für den kompletten Wahlkreis 247 Aschaffenburg?
Sie erhalten die Liste der ungültigen Wahlscheinde in der Urnenwahl für den kompletten Wahlkreis 247 Aschaffenburg. Da auch Bürger mit einem Wahlschein einer anderen Gemeinde bei Ihnen wählen können.
Sie müssen darauf achten, dass der Wahlschein für den Wahlkreis 247 Aschaffenburg gültig ist und es sich um ein Original handelt.
Bei der Briefwahl wird nur die Liste der ungültigen für die Stadt Aschaffenburg benötigt, da es nicht (nie - niemals) vorkommen kann, dass ein Wahlbrief einer anderen Gemeinde beigemischt wird.
Fragen zur Auszählung:
Was ist zu tun, wenn die Zahl der Stimmabgabevermerke und die Zahl der Stimmzettel nicht übereinstimmt?
Die Zählung ist zu wiederholen. Stimmt die Zahl dann immer noch nicht überein sind die tatsächlich vorhandenen Stimmzettel für das Ergebnis ausschlaggebend. Vermutlich wurde ein Stimmabgabevermerk vergessen oder zu viel gesetzt. Die Abweichung zwischen der Anzahl an Stimmabgabevermerken und den eingeworfenen Stimmzetteln ist in der Wahlniederschrift zu dokumentieren und zu begründen.
Es möchte jemand bei der Auszählung dies beobachten. Ist dies erlaubt?
Die Auszählung ist öffentlich, darf aber nicht gestört werden. Es darf nur beobachtet werden. Angebotene Hilfe darf nicht angenommen werden. Sollten Sie wiederholt bei der Auszählung von anwesenden Personen gestört werden, können Sie die Person/en des Wahlraumes verweisen. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an das Wahlamt unter der Rufnummer 06021 330 555.
Wann ist eine Stimme bzw. der Stimmzettel ungültig?
Eine Stimme ist ungültig, wenn der falsche Stimmzettel benutzt wurde, der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist, der Stimmzettel ungekennzeichnet ist oder wenn ein Zusatz oder Vorbehalt gemacht wurde. In allen Fällen - insbesondere auch bei nicht eindeutigen Stimmzetteln - entscheiden Sie gemeinsam im Wahlvorstand über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln. Kommt es zu keiner mehrheitlichen Entscheidung im Wahlvorstand, ist die Stimme des Wahlvorstehers ausschlaggebend. Die jeweilige Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme wird auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkt. Dafür sind die Beschlussaufkleber zu verwenden. Alle Stimmzettel, über die eine Entscheidung getroffen wurde, kommen in den dafür vorgesehenen Umschlag und sind der Niederschrift beizufügen. Beispiele für gültige bzw. ungültige Stimmzettel gibt es im Wahltrainer ab Seite 35.

