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Einkommensorientierte Förderung (EOF) - Mietwohnraum-Zusatzförderung
Sie sind Mieter einer EOF-Wohnung oder Ihnen wurde eine Wohnung angeboten, für die die sog. einkommensorientierte Förderung beantragt werden kann. Hierzu geben wir Ihnen folgende Hinweise:
Warum wird die EOF gewährt?
Der Gesetzgeber hat die Sozialbauförderung neu geregelt, die nun eine gemischte Förderung (Eigentümer- und Mieterförderung) vorsieht. Die einkommensorientierte Förderung (Zusatzförderung) ist ein Zuschuss zur Miete, der antrags- und einkommensabhängig ist.
Hinweis: Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (è sog. Mietzuschuss) kann zusätzlich zur EOF beantragt werden, schließt sich also nicht gegenseitig aus.
Welche Wohnungsobjekte werden gefördert?
Die EOF kommt in Aschaffenburg für Wohnungen in folgenden Wohnungsobjekten in Frage:
- Siemensweg 2 - 26 und Mitscherlichweg 1 - 21 (= sog. Liebighöfe I), Vermieter = Stadtbau Aschaffenburg GmbH
- Mitscherlichweg 2, 4, 6 und Liebigplatz 1, 3 (= sog. Liebighöfe II), Vermieter = Stadtbau
- Lautenschlägerstr. 8, 10 (= sog. Spessart-Terrassen), Vermieter = Stadtbau
- Reigersbergstr. 9a, Vermieter = Stadtbau
- Beckerstr. 47, 49 und Hartmannstr. 19, Vermieter = Stadtbau
- Paulusstr. 21-29, Vermieter = Stadtbau
- Schopenhauerstr. 1, 2, 3, 5, 7, 9, 11 (Baufeld Anwandeweg, Nilkheim), Vermieter = Stadtbau
- Lautenschlägerstr. 5 - 9, Schoberstr. 8 - 16, Carl-Joseph-Will-Str. 12 (= sog. Spessartgärten), Vermieter = Unternehmensgruppe Sahle Wohnen (NRW)
Wie hoch ist die EOF?
Die Zusatzförderung ist auf einen Höchstbetrag pro m² Wohnfläche festgelegt. Die Höhe der monatlichen EOF ergibt sich aus der Höhe des Gesamteinkommens des Haushalts und der entsprechenden Zuordnung in die zutreffende Einkommensstufe der jeweils gültigen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB).
Die Ermittlung des Gesamteinkommens erfolgt nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG).
Haushalte, die die Grenzen der Einkommensstufe I einhalten, erhalten die festgelegte maximale Zusatzförderung. Bei Zuordnung in die Einkommensstufen II und III vermindert sich die EOF um jeweils 1 € bzw. 1,50 € pro m². Bei Überschreitung der höchsten Einkommensstufe entfällt die Zusatzförderung bzw. kann nicht (mehr) gewährt werden, d.h. die Miete ist dann in voller Höhe selbst zu finanzieren.
Einkommensgrenzen
Die hier relevanten EOF-Einkommensgrenzen sind in den jeweils gültigen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) geregelt. Diese richten sich nach der Anzahl der Personen, die nicht nur vorübergehend in die Wohnung einziehen sollen und betragen:
Haushaltsgröße Grenzen für die Einkommensstufe € Stufe I Stufe II Stufe III
Einpersonenhaushalt 17.500 22.900 28.300
Zweipersonenhaushalt 27.500 35.350 43.200
zzgl. für jeden weiteren Haushaltsangehörigen 5.000 7.850 10.700
zzgl. für jedes zum Haushalt gehörende Kind 1.300 2.250 3.200
Maßgebliches Einkommen ist hierbei das Gesamteinkommen des Haushalts innerhalb eines Jahres. Das bedeutet, dass die Einkommen aller Haushaltsangehörigen zusammengerechnet werden, abzüglich der pauschalen Abzüge sowie der Abzugs- und Freibeträge. Gesetzlich geregelt ist dies im Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG). Zu berücksichtigen sind somit alle Personen, die die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften ist nicht zulässig, d.h. dass insbesondere Schulden nicht angerechnet werden.
Bewilligungszeitraum
Die Zusatzförderung kann ab Beginn des Mietverhältnisses gewährt werden, jedoch frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung. Der Bewilligungszeitraum beträgt im Höchstfall 24 Monate, nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist jeweils eine erneute (Folge-)Antragstellung erforderlich. Die Gewährung der Zusatzförderung ist (bei Vorliegen sämtlicher EOF-Anspruchsvoraussetzungen) maximal bis zum Ablauf der Belegungsbindung für das jeweilige Wohnobjekt möglich (= in der Regel für die Dauer von 25 Jahren ab Bezugsfertigkeit des Objektes). Eine rückwirkende Gewährung der Zusatzförderung ist ausgeschlossen.
Änderung der EOF
Bei Änderung des Haushaltseinkommens sowie bei Änderung in der Haushaltszusammensetzung (z.B. Auszug von Haushaltsmitgliedern, Geburt eines Kindes usw.) kann die EOF ggf. angepasst werden. Dies ist allerdings zwingend schriftlich bei der zuständigen EOF-Bewilligungsstelle zu beantragen.
Bei Mieterhöhungen nach dem BGB ändert sich die EOF im Regelfall nicht.
Zahlung der EOF
Die Zahlung der EOF wird in der Regel monatlich im Voraus auf Ihr Konto überwiesen, in Ausnahmefällen kann die Zusatzförderung auch direkt an den Vermieter gezahlt werden. Die Zusatzförderung ist zur Bezahlung der Miete zu verwenden.
Antragstellung zur Gewährung von EOF
Die Zusatzförderung kann ausschließlich für Wohnungen in den genannten Objekten erfolgen.
Bitte reichen Sie Ihr vollständig ausgefülltes Antragsformular mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Beiblatt zum Antrag) per E-Mail oder Post ein. Geben Sie für evtl. Rückfragen bitte eine Telefonnummer auf Ihrem Antragsformular an.
Nach Abschluss der Antragsbearbeitung erhalten Sie Ihren Bewilligungsbescheid per Post nach Hause geschickt.
Adresse
Stadt Aschaffenburg
Bauordnungsamt
Wohnberechtigungsscheine für geförderten Mietwohnraum (WBS); Einkommensorientierte Förderung (EOF)
Sandgasse 1
63739 AschaffenburgÖffnungszeiten
Zuständigkeiten:
Frau Krückel, Buchstabe A - Ke, Tel. +49 6021 330 - 1470
Frau Brunner, Buchstabe Kf - Pe, Tel. +49 6021 330 - 1831
Frau Hock, Buchstabe Pf - Z, Tel. +49 6021 330 - 1238
wohnungswesen@aschaffenburg.de

