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Namensrecht
Angleichungserklärungen
Namen von Spätaussiedlern/eingebürgerten Personen angleichen
Wenn eine Person ihren Namen nach einem ausländischen Recht erworben hat und sich die Namensführung jetzt nach deutschem Recht richtet (z.B. durch Einbürgerung) kann sie ihren Namen an eine in Deutschland übliche Schreibweise oder Funktion angleichen. Die Erklärung ist auch für Kinder möglich.
Rechtliche Grundlage: § 94 BVFG, Art. 47, 48 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Kontakt:
Tel.: 06021/330 -1410 oder -1480.
E-Mail: standesamt@aschaffenburg.de

