Inhalt
Namensrecht
Geburtsnamen
Möglichkeiten der Erstbestimmung
Wenn die Eltern einen gemeinsamen Namen führen, erhält das Kind automatisch diesen Namen.
Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Namen führen aber beide das Sorgerecht haben, bestimmen sie zusammen den gewünschten Familiennamen des Kindes. Möglich ist der Name eines Elternteils oder ein Doppelname. Wenn sich die Eltern nicht entscheiden können, bekommt das Kind nach einem Monat automatisch einen Doppelnamen.
Wenn ein Elternteil bei der Geburt das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind automatisch den Namen dieses Elternteils.
Rechtliche Grundlage: §§ 1616, 1617, 1617a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Doppelnamen für Kinder bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
Kinder können künftig einen Doppelnamen erhalten, der sich aus den Nachnamen beider Elternteile zusammensetzt, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind. Auch hier ist die Begrenzung auf maximal zwei Namensbestandteile zu beachten. Falls die Eltern bei der Geburt des Kindes keinen Geburtsnamen festlegen, erhält das Kind automatisch einen Doppelnamen der aus den Namen beider sorgeberechtigten Elternteile gebildet wird. Dabei wird der Doppelname des Kindes aus den Namen der Eltern in alphabetischer Reihenfolge gebildet. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass die Verbindung des Kindes zu beiden sorgeberechtigten Elternteilen im Namen erkennbar ist. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt und das Kind trägt den Namen dieses Elternteils, kann der Elternteil dessen Name Geburtsname des Kindes geworden ist, dem Kind auch den Namen des nichtsorgeberechtigten Elternteils erteilen und alternativ auch einen Doppelnamen aus den Namen beider Elternteile.
Nachträgliche Namensänderung für bereits geborene Kinder, wenn die Eltern keinen Ehenamen führen
Für Kinder, die vor dem 01. Mai 2025 geboren wurden, besteht die Möglichkeit, ihren Geburtsnamen nachträglich in einen Doppelnamen zu ändern. Voraussetzung hierfür ist die Einwilligung des Kindes, sofern es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.
Namensänderung nach Scheidung der Eltern. Namensänderung nach Auflösung der Ehe der Eltern
Nach der Scheidung der Eltern oder dem Tod eines Elternteils können Kinder künftig einfacher den Namen des Elternteils annehmen, der seinen früheren Namen wieder führt und bei dem das minderjährige Kind lebt. Ein volljähriges Kind muss nicht im selben Haushalt leben, damit es seinen Geburtsnamen neu bestimmen kann.
Rechtliche Grundlage: §§ 1617c, 1617d, 1617e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
Volljährige Personen können zukünftig einmalig den als Minderjährige erworbenen Geburtsnamen neu bestimmen. Dabei können bei Doppelnahmen einzelne Namen abgelegt werden. Es kann ein Doppelname aus den Familiennamen der Eltern welche diese zum Zeitpunkt der Geburt führten bestimmt werden. Dies geht jedoch nur, wenn nicht ein gemeinsamer Ehenamen der Eltern zum Geburtsnamen wurde. Oder es kann in diesem Fall der Familienname des anderen Elternteils der nicht Geburtsname wurde gewählt werden.
Rechtliche Grundlage: §§ 1617i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Kontakt:
06021 / 330 – 1409 oder – 1490
E-Mail geburt@aschaffenburg.de

