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Namensrecht

Vornamen

Vornamen

Die Vornamen eines Kindes werden von den Sorgeberechtigten bestimmt. Dazu müssen sie die Vornamen in der Geburtsanzeige eintragen. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, können sie die Vornamen ihres Kindes nur gemeinsam bestimmen. Beide Elternteile müssen dann die Geburtsanzeige mit den Vornamen unterschreiben.
Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser die Vornamen alleine bestimmen. Es kann ein Vorname bestimmt oder mehrere Vornamen bestimmt werden. Alle Vornamen eines Kindes sind gleichwertig.
Sind Vornamen mit einem Bindestrich verbunden gelten sie als ein Vorname. In der Geburtsurkunde wird nicht zwischen Rufname und weiteren Vornamen unterschieden.
Bei der Wahl der Vornamen lässt das deutsche Recht den sorgeberechtigten Eltern einen weiten Spielraum. Sind die Vornamen in der Geburtsurkunde festgehalten, können sie nicht mehr geändert werden.
Wenn Sie mehrere Vornamen haben, können Sie deren Reihenfolge ändern. Sie können nicht die Schreibweise ändern, neue Vornamen hinzufügen oder bestehende weglassen.
Rechtliche Grundlage: § 45a Personenstandsgesetz (PStG)

Kontakt:
06021 / 330 – 1409 oder – 1490
E-Mail geburt@aschaffenburg.de