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Kommunale Wärmeplanung der Stadt Aschaffenburg

Fragen und Antworten zur Kommunalen Wärmeplanung (FAQ)

Allgemeine Fragen

Ab wann und für wen gilt die Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung?

Die Pflicht einen Wärmeplan zu erstellen, gilt für Kommunen ab 10.000 Einwohnern (EW). Städte bis 100.000 EW haben die Pläne bis spätestens zum 30.06.2028 aufzustellen, Städte ab 100.000 EW bis zum 30.06.2026. Für kleinere Kommunen unter 10.000 EW wird es die Möglichkeit zu vereinfachten Verfahren geben. (Quelle: BMWSB)

Was ist die kommunale Wärmeplanung?

Kommunale Wärmeplanung ist die Erstellung eines Planes, wie die Wärmeversorgung in einer Stadt klimaneutral in der Zukunft ausgestaltet werden kann. Hierbei geht es insbesondere um die langfristige Umstellung dezentraler fossiler Heizsysteme auf umwelt- und klimafreundlichere Wärmeversorgung.

Dazu werden insbesondere Gebiete mit dezentraler Wärmeversorgung, bestehende Wärmenetzgebiete oder Wasserstoffnetzgebiete auf ihre Um- und Ausbaumöglichkeiten hin untersucht.

Die kommunale Wärmeplanung soll helfen, den kosteneffizientesten und praktikabelsten Weg zu einer klimafreundlichen und langfristigen Wärmeversorgung vor Ort zu ermitteln. (Quelle: stmwi.bayern)

Das Vorgehen für eine Wärmeplanung wird grob in vier Schritte aufgeteilt:

1. Schritt: Ist-Zustand

Hier wird im gesamten Stadtgebiet der Bestand der Gebäude angeschaut: Welche Gebäudetypen, welches Gebäudealter und welche Wärmeversorgung (Heizungsart) ist vorhanden? Wie hoch ist der Energieverbrauch (zum Beispiel von Erdgas und Heizöl) im Jahr? Wie viele Treibhausgas-Emissionen verursacht die Wärmeversorgung im Stadtgebiet pro Jahr?

2. Schritt: Potentialanalyse

In diesem Schritt wird betrachtet, wo sich generell der Energieverbrauch einsparen lässt und wo es welche Möglichkeiten im Stadtgebiet gibt, Gebäude mit Wärme aus erneuerbaren Energien zu versorgen. Dafür werden unterschiedliche Wärmeversorgungsoptionen geprüft, wie zum Beispiel Wärme aus Geothermie (Erdwärme), Solarthermie (Wärme aus Sonnenenergie) oder aus Abwärme (beispielsweise aus industriellen Prozessen).

3. Schritt: Ziel-Szenario

Auf Basis der Ergebnisse aus den Schritten 1 und 2 wird berechnet, wie sich der Wärmeverbrauch/-bedarf in den nächsten Jahren entwickeln wird und welche Wärmeversorgungsstrukturen entstehen müssen, damit wir 2045 eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung erreichen können.

4. Schritt: Handlungsstrategie mit Maßnahmen

Zum Schluss wird eine Strategie für das Stadtgebiet entwickelt, wie der Wärmebedarf gesenkt werden kann und was es braucht, um eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung zu erreichen. Diese Strategie beinhaltet Maßnahmen zur Umsetzung. Welche Maßnahmen das genau werden, wird aus den Ergebnissen der fachlichen Untersuchungen hervorgehen.

Was ist das Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung?

Das Ergebnis ist eine Karte („Wärmeplan“), die für das Stadtgebiet aufzeigt, welche Gebiete sich für einen Wärmenetzausbau eignen („Wärmenetzgebiete“) und wo weiterhin dezentrale Versorgungsanlagen zum Einsatz kommen („Gebiete für die dezentrale Wärmeversorgung“). Darüber hinaus soll aufgezeigt werden, durch welche Energieträger zukünftig die Wärme für die dezentrale Versorgung und für die zentralen Erzeugungsanlagen der Wärmenetze bereitgestellt werden. Der kommunale Wärmeplan gibt Orientierung für Investitionsentscheidungen, etwa zur Anschaffung einer Wärmepumpe oder, ob man sich um einen Anschluss an das lokale Wärmenetz kümmern sollte. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit wird Wasserstoff für industrielle Prozesse eingesetzt werden und nur in Einzelfällen zur Versorgung von Wohngebieten eingesetzt. Dies betrifft z.B. Wohngebiete mit einem angrenzenden industriellen Großabnehmer oder Erzeuger. (Quelle: Energy4Climate.NRW)

Wie kann man Möglichkeiten und Grenzen der Wärmeplanung umreißen?

Die Wärmeplanung ist ein strategisches Mittel, um Leitplanken der Versorgung und Schwerpunkte des Ausbaus und Umbaus der Infrastruktur zu setzen. Antworten auf alle Fragen oder gar einen 20 Jahre gültigen Masterplan darf man jedoch nicht erwarten. Die Darstellung von Eignungsgebieten für die dezentrale oder zentrale Wärmeversorgung in einem vom Stadtrat verabschiedeten Wärmeplan sind zunächst nicht rechtsverbindlich. Sie werden erst rechtswirksam, wenn explizite Beschlüsse über die Ausweisung von Gebieten als Wärmenetzgebiete vom Stadtrat gefasst werden. Eine Detailanalyse für alle Gebäude einer Kommune kann im Rahmen der Wärmeplanung nicht geleistet werden. Unsicherheiten bezüglich künftiger Energiepreise, Umsetzungskapazitäten und Fördermodalitäten bleiben auch mit einer noch so guten Wärmeplanung bestehen.

Was eine Wärmeplanung leisten kann:

  • Strategie für die CO2-freie, sichere und wirtschaftliche Wärmeversorgung
  • Festlegung von Eignungsgebieten für Wärmenetze und dezentrale Versorgung (Wärmepumpen, Pelletkessel)
  • Priorisierung von Maßnahmen
  • Leitlinie für die Stadtentwicklung und Stadtplanung
  • Zielvorgabe für den Ausbau und die Umstellung auf erneuerbare Wärmenetze
  • Orientierung für den Stromnetzausbau
  • Orientierung für Bauherren und Hauseigentümer
  • Orientierung für städtische Förderprogramme

Was eine Wärmeplanung nicht leisten kann:

  • Ausbaugarantie geben für alle dargestellten Wärmeversorgungsgebiete – weder für Wärmenetze noch für Wasserstoff
  • Anschluss- und/oder Termingarantien für Wärmenetzanschlüsse geben
  • Einzelfallprüfungen auf Gebäudeebene durchführen => die Wärmeplanung ersetzt keine Gebäudeenergieberatung

(Quelle: ENERKO)

Rechtsfragen

Was ist das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)?

Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) ist eine gesetzliche Regelung, die seit dem 1. November 2020 in Kraft ist und 2023 novelliert wurde. Es vereint die bisherigen Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zu einem einheitlichen Gesetz. Das GEG gilt für alle beheizten oder klimatisierten Gebäude und legt hauptsächlich Anforderungen an die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard fest. Zum 01.01.2024 gilt die Novellierung des GEG. Dabei wird die sog. „65%-Regel“ eingeführt, nach der Heizungen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Das Gesetz definiert verschiedene Erfüllungsoptionen. Dazu gehören unter anderem Fernwärme, Wärmepumpen und Solarthermie. Die Regelungen unterscheiden sich je nachdem, ob man einen Neubau plant oder in einem Bestandsgebäude lebt. (Quelle: Verbraucherzentrale)

Wie wirken Wärmeplanungsgesetz (WPG) und Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) zusammen?

Am 1. Januar 2024 traten gleichzeitig mit dem Wärmeplanungsgesetz Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Das GEG befasst sich in Abgrenzung zum WPG nicht mit dem Thema Planung und den Anforderungen an Wärmenetze, sondern enthält konkrete Vorgaben für Heizungsanlagen in Gebäuden. Neu eingebaute Heizungen müssen danach künftig grundsätzlich 65% der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen (sog. 65%-EE-Vorgabe).

Die Anforderungen sind technologieoffen ausgestaltet. Das GEG sieht – neben einem individuellen Nachweis auf Grundlage von Berechnungen – verschiedene pauschale Erfüllungsoptionen zur Einhaltung der 65%-EE-Vorgabe vor. Eine Erfüllungsoption ist der Anschluss an ein Wärmenetz.

Das GEG enthält daher auch Verknüpfungen zur Wärmeplanung.

So gilt die 65%-EE-Vorgabe des GEG einschließlich der Übergangsfristen des GEG für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, bei denen es sich um einen Lückenschluss handelt, erst mit Ablauf der Fristen, die das Wärmeplanungsgesetz für die Erstellung von Wärmeplänen vorsieht. Ab wann die 65%-EE-Vorgabe gilt, hängt daher von der Größe des Gemeindegebiets ab. In einem der o. g. Gebäude, das in einem Gemeindegebiet mit 100.000 oder weniger Einwohnern liegt, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizung eingebaut werden, die nicht die 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllt. Befindet sich das Gebäude in einem Gemeindegebiet mit mehr als 100.000 Einwohnern, gilt dies bis zum 30. Juni 2026. Damit wird es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, sich bei der Entscheidung für eine klimafreundliche Heizung an den Inhalten der Wärmepläne zu orientieren. (Quelle: BMWSB)

Was zählt als fossilfreie bzw. erneuerbare Wärmequellen?

Fossilfreie bzw. erneuerbare Wärmequellen gemäß dem Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung (WPG) umfassen verschiedene nachhaltige Energiequellen. Dazu gehören

  • Geothermie, die Wärme direkt aus dem Erdreich gewinnt
  • Umweltwärme aus Luft, Wasser oder technischen Prozessen
  • Abwasser als Wärmequelle aus der Kanalisation bzw. Kläranlagen
  • Solarthermieanlagen
  • Biomasse
  • grünes Methan (Methan aus grünem Wasserstoff und/oder aus der Vergärung von biogenen Reststoffen)
  • Wärmepumpen, die regenerative Wärmequellen nutzen und die Wärme auf eine höheres, für die Beheizung geeignetes Temperaturniveau transformieren
  • erneuerbarer Strom
  • grüner Wasserstoff.

(Quelle: ENERKO)

Hat der Abschluss einer Wärmeplanung direkte rechtliche Folgewirkungen und ändern sich für die Bürger dadurch Fristen oder Verpflichtungen?

Nein, die rechtsverbindliche Ausweisung erfolgt nicht im (rechtlich unverbindlichen) Wärmeplan, sondern durch ggf. nachfolgende separate Entscheidungen der Kommune, z.B. im Wege einer kommunalen Satzung.

Für Bestandsbauten gilt generell, dass bestehende Heizungsanlagen noch bis Juni 2026 (Städte ab 100.000 EW) bzw. 30.6.2028 (Kommunen bis 100.000 EW) durch neue Öl- oder Gasheizungen ersetzt werden können, allerdings müssen diese ab 2029 auch einen Anteil Erneuerbarer Energie beinhalten (z.B. Biomethan). Diese Fristen sind mit den Vorgaben an eine verpflichtende kommunale Wärmeplanung synchronisiert. Diese muss bis Mitte 2028 bundesweit vorliegen und bis Mitte 2026 für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern. Diese Fristen ändern sich nicht, wenn die Wärmeplanung in einer Kommune vor dem spätestens möglichen Termin veröffentlicht wird, da der kommunale Wärmeplan an sich eine unverbindliche strategische Fachplanung ist und kein Satzungsbeschluss.

Erst durch eine auf die Gebietseinteilung der Wärmeplanung aufbauende gesonderte Ausweisung von Wärmeversorgungsgebieten, z. B. durch einen Ratsbeschluss, kann das Gebäudeenergiegesetz vorzeitig, also vor 2028, „scharf“ geschaltet werden.

Ausschlaggebend in diesem Fall ist die an die Wärmeplanung anschließende Gebietsausweisung durch die Kommune („Satzungsbeschluss“), die vorfristig erfolgen kann, aber nicht muss. (Quelle: ENERKO)

Was ist ein Wärmenetz?

Bei Wärmenetzen handelt sich um Rohrleitungen, die an mehrere Gebäude angeschlossen sind. Die Gebäude werden durch heißes Wasser oder Dampf mit Wärme versorgt. Dabei wird die Wärme an sogenannten Hausübergabestationen in den Heizkreislauf von Gebäuden übertragen. Je nach Größe des Netzes wird dabei von Nah- oder Fernwärmenetzen bzw. Gebäudenetzen gesprochen.

Wie die Wärme zentral produziert wird, ist sehr unterschiedlich: Aktuell werden Wärmenetze häufig noch mit fossilen Brennstoffen betrieben. Künftig müssen Wärmenetze zunehmend treibhausgasneutral betrieben werden, z.B. durch Nutzung von Wärme aus Gewässern und Abwässern, Geothermie oder industrieller Abwärme.

Welche Bedeutung hat das Wärmeplanungsgesetz und das Gebäude-Energie-Gesetz für mich als Hausbesitzer?

Die Einführung des Wärmeplanungsgesetzes sowie die Novellierung des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG) haben unmittelbar unterschiedliche Auswirkungen auf Hausbesitzer oder Mieter. Die Gesetze gelten für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude gleichermaßen.

Durch das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung ergibt sich erstmal keinen Aufwand für Bürger. Es müssen auch keine neuen Daten für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen erhoben werden. Diese liegen den Energieversorgern, Städten und Schornsteinfegern bereits vor.

Das Gebäude-Energie-Gesetz hingegen löste bereits zum 01.01.2024 Wirkung aus. Ziel ist der schrittweise Umstieg auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung.

Es gelten unterschiedliche Übergangsfristen nach dem GEG, je nachdem ob es sich um einen Neubau in einem Neubaugebiet oder ein Bestandsgebäude und Neubau im Bestandsgebiet (z.B. Baulücken) handelt. Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, werden vom Gesetz behandelt wie Bestandsgebäude. Zugleich hängen diese Übergangsfristen unmittelbar mit der kommunalen Wärmeplanung zusammen. (siehe Abbildung) 

(Quelle: BMWK)

Grafik zu Übergangsfristen und Wärmeplanung

Ich plane einen Neubau in einem Neubaugebiet und stelle meinen Bauantrag nach dem 01.01.2024 - was heißt das jetzt für mich?

Für Bürger, die einen Neubau (im Neubaugebiet) planen, ergeben sich durch das GEG neue Voraussetzungen an die Gebäudedämmung sowie das geplante Heizsystem. In einem ausgewiesenen Neubaugebiet gelten ab dem 01.01.2024 die Erfüllungsoptionen nach §71 GEG (Anforderungen der 65%-Regelung). Insgesamt sieht das Gesetz sieben Erfüllungsoptionen vor, darunter den Anschluss an ein Wärmenetz, eine Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden), eine Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel und Pellets), Hybridsysteme wie Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlage kombiniert mit einem mit Öl oder Gas betriebenen (Spitzenlast)Heizkessel, oder mit einer Biomasseheizung), Heizung auf der Basis von Solarthermie (falls Wärmebedarf damit komplett gedeckt wird), Gasheizung, die nachweislich mindestens 65 % Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzen kann. (Quelle: BMWK)

Woher weiß ich, welche neue Heizung die beste Option für mich ist?

Welche der Erfüllungsoptionen nach dem GEG sich am besten für Ihr Gebäude eignet, lässt sich idealerweise durch zertifizierte Energieberatung im persönlichen Gespräch erörtern. Zum Teil können Sie sich Beratungen durch das BMWK fördern lassen.

Gleichzeitig kann aus einem kommunalen Wärmeplan abgelesen werden, für welche Versorgung das Gebiet, in dem Ihr Haus sich befindet, idealerweise geeignet ist. Diese Information kann in die Beratungsangebote von Verbraucherzentrale bzw. Gebäudeenergieberater:innen einfließen. (Quelle: ENERKO)

Ich wohne im Bestand und meine Heizung funktioniert - muss ich nun eine Wärmepumpe kaufen?

Nein, für Bürger mit einem Bestandsgebäude mit einer funktionierenden Heizung, entstehen zunächst keine Konsequenzen durch das GEG. Die Anforderungen der 65%-Regelung des GEG für Bestandsgebäude sollen frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung gelten frühestens ab Mitte 2026 für große Kommunen und Mitte 2028 für Kommunen mit weniger als 100.000 EW.

Eine funktionierende fossile Heizung, die vor 2024 und nach 1991 eingebaut wurde, kann bis Ende 2044 weiterhin genutzt werden. Wenn die Brenneranlage defekt ist, aber durch Reparatur wieder funktionsfähig gemacht werden kann, braucht es keinen Austausch.

Wenn die Heizungsanlage früher als 1991 eingebaut wurde, darf sie nicht mehr weiter betrieben werden. Wenn die Heizung nach 1991 eingebaut wurde, darf sie nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Dabei gibt es Ausnahmen für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie für Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 Kilowatt.

Bei alten Heizungsanlagen (>20 Jahre) ist es auf jeden Fall sinnvoll, sich zeitnah beraten zu lassen, welche Alternativen es für das jeweilige Gebäude gibt und nicht bis zum „letzten Moment“ zu warten. In der Fördermethodik des „Bundesprogrammes effiziente Gebäude“ (BEG) ist auch festgelegt, dass gerade der Austausch dieser Heizungen besonders gefördert wird.

Wenn die Anlage defekt ist und eine neue Anlage eingebaut werden muss, gelten Übergangsfristen von bis zu 5 Jahren, um eine Lösung gemäß der 65 %-Regel zu finden. In der Zwischenzeit ist beispielsweise der Einbau einer gebrauchten oder geliehenen Heizung erlaubt. Es ist jedoch empfehlenswert, sich frühzeitig über den Stand der kommunalen Wärmeplanung zu informieren und dies in die Entscheidung mit einzubeziehen.

Wichtig: Ein Wärmeplan alleine löst die Verpflichtung noch nicht aus. Vielmehr bedarf es einer kommunalen Bekanntgabe über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet (in Form einer Satzung). (Quelle: ENERKO)

Welche Auswirkungen hat die Wärmeplanung auf meine Miete?

Bei Modernisierung der Heizungsanlage kann die / der Vermieter:in die Kosten der Modernisierung auf die Mieter:innen umlegen. Das GEG sowie eine Anpassung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht vor, dass die umlegbaren Kosten für die Modernisierung der Heizungsanlage auf maximal 0,5 Euro/m² gedeckelt sind. Wenn weitere Modernisierungsmaßnahmen getätigt werden, kann die Miete um insgesamt max. 3 Euro/m² innerhalb von 6 Jahren steigen. Eine ausführliche Übersicht vom deutschen Mieterbund finden Sie hier. (Quelle: BMWK)

Links

Genauer Gesetzestext des Wärmeplanungsgesetze: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/BJNR18A0B0023.html 

Genauer Gesetzestext des Gebäude-Energie-Gesetzes: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/ 

Informationen vom Kompetenzzentrum Wärmewende (Bund): https://www.kww-halle.de/https://www.energie-effizienz-experten.de/ 

Informationen von Energy4Climate: https://www.energy4climate.nrw/waerme-gebaeude/kompetenzzentrum-waermewende-nrw 

Bundesweiter Leitfaden zur Wärmeplanung: https://www.kww-halle.de/wissen/bundesgesetz-zur-waermeplanung 

Lokale Informationen: https://www.stmwi.bayern.de/energie/energiewende/kommunale-waermeplanung-in-bayern/  

 

Weitere Informationen zum Kommunalen Wärmeplan der Stadt Aschaffenburg finden Sie auch unter folgendem Link:

https://www.aschaffenburg.de/Buerger-in-Aschaffenburg/Klima/Kommunaler-Waermeplan-in-Aschaffenburg/DE_index_7223.html   

Wärmeplan 2026 Stadt Aschaffenburg

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