24-Stunden-Lieferantenwechsel
Ab dem 06.06.2025 treten im Rahmen des 24-Stunden-Lieferantenwechsels und der damit verbundenen Abschaffung der asynchronen Bilanzierung, neue gesetzliche Vorgaben für die An-/Abmeldung von Energieverträgen in Kraft, über die wir Sie gerne informieren möchten.
Aufgrund des Beschlusses der Bundesnetzagentur treten folgende Änderungen ab dem 06.06.2025 in Kraft:
- Rückwirkende An/Abmeldungen sind nicht mehr möglich
- Rückwirkende Energievertrags-Kündigungen sind nicht mehr möglich
Was bedeutet das für Sie/Ihre Mieter/innen oder Betreuten für Ein- und Auszugsmeldungen?
- An/Abmeldungen sind nur noch zum Monatsbeginn/ende des nächstmöglichen Monats möglich (Bsp: Umzug erfolgt zum 30.06.2025, dieser wird uns am 02.07.2025 gemeldet. Die Abmeldung erfolgt zum 31.07.2025. Zählerstände können vom 02.07.2025 verwendet werden, sofern vorhanden).
- An-/Abmeldungen bitten wir uns ab 06.06.25 vorab (innerhalb von ca. 14 Werktagen) per E-Mail an
mpvRnZ6Ii4y/mpyWiY2ajJGam5GKlA== anzukündigen, um die Fristen für Sie und Ihre Mieter/innen und Betreuten einhalten zu können. Hierzu teilen Sie uns bitte den betreffenden Namen des Vertragspartners/der Vertragspartnerin, die Zählernummer, das Ein/Auszugsdatum, die Abnahmestelle und ggf. die Endabrechnungsanschrift mit. - Nach der finalen Schlüsselübergabe ist die unverzügliche Mitteilung des Zählerstandes (unter Angabe der jeweiligen Zählernummer) an die E-Mailadresse an
mpvRnZ6Ii4y/mpyWiY2ajJGam5GKlA== notwendig, um eine unnötige Schätzung des Zählerstandes zu vermeiden. - Ist der/die bisherige Vertragspartner/in bei einem anderen Lieferanten, so muss seitens des Vertragspartners bzw. der Vertragspartnerin die An-/Abmeldung bzw. Kündigung eigenständig dessen Lieferanten mitgeteilt werden, damit die nachfolgende Belieferung der entsprechenden Zählernummer durch uns möglich ist.
- Abweichungen von Mietzeiträumen und Zählerständen der bisherigen Mieter/innen/Betreuten müssen von Ihnen intern mit Ihren Mieter/innen geklärt werden und können rückwirkend nicht mehr seitens der AVG korrigiert werden
- Versäumt der/die ausziehende/abzumeldende Vertragspartner/in sich rechtzeitig bei uns abzumelden, ist dieser/diese weiterhin für die Energiekosten der alten Wohnung verantwortlich, selbst wenn der Auszug bereits stattgefunden hat. Dies gilt auch für Hausverwaltungen und Eigentümer/innen bei Leerstandsobjekten.
Bitte beachten Sie, dass wir uns als AVG aufgrund der gesetzlichen Änderungen an die o. g. Vorschriften halten müssen und keine Ausnahmen durchführen können!
Wir sind zwingend auf die Mithilfe der Verwaltungen bzw. Vertragspartner/innen und die Einhaltung der o. g. Anweisungen angewiesen.